Zum Einstieg zwei Definitionen.

Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren
freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis,
die die Parteien durch die Mediation führt.
Quelle: § 1 im Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung.

Mehr Informationen finden Sie in unseren Rubriken

Mediation ist ein sinnvolles Verfahren zur Lösung eines Konfliktes, wenn möglichst viele der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind.
  • Diskussionen oder Verhandlungen sind festgefahren
  • Beide Seiten haben das Bewußtsein, dass ein Konflikt vorliegt
  • Es wird eine Einigung gesucht, bei der keine der Konfliktparteien das Gesicht verlieren soll
  • Bei der Lösung geht es weniger darum, Recht zu bekommen, sondern vielmehr darum, eine faire Lösung zu finden
  • Die Parteien kennen sich bzw. stehen anderweitig in Beziehung zueinander
  • Die Parteien wollen, müssen oder werden auch in der Zukunft in Kontakt oder Beziehung bleiben
  • Ein teurer und langwieriger Rechtsstreit soll vermieden werden
  • Neben sachlichen Themen sind auch persönliche Themen Ursache des Konfliktes
  • Beide Parteien haben eine hohe Motivation, die Lösung des Konfliktes eigenverantwortlich zu erreichen
  • Es liegen keine sehr großen Machtunterschiede zwischen den Parteien vor
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Konflikte bei denen Mediation zur Lösung beitragen kann, kommen aus den unterschiedlichsten Bereichen. Nachfolgend einige häufige Anwendungsfelder und die üblichen Mediatorenbezeichnungen
  • Familie - Familienmediator
  • Ehe / Scheidung - Familienmediator
  • Erbschaft - Je nach Schwerpunkt Familienmediator oder Wirtschaftsmediator
  • Nachfolgeregelung - Wirtschaftsmediator für Unternehmensnachfolge
  • Wirtschaft - Wirtschaftsmediator
  • Bau - Baumediator
  • Miete
  • Schule
  • Software - IT-Mediator
  • Telekommunikation - IT Mediator
  • Informationstechnik oder EDV - IT Mediator
  • Nachbarschaft
  • Umwelt - Umweltmediator
  • Täter/Opfer Ausgleich

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Es gibt für den Ablauf eines Mediationsverfahrens unterschiedliche Konzepte. Am häufigsten werden Sie in der Mediation auf ein Phasenmodell mit fünf Phasen stoßen.
  • Phase I: Arbeitsbündnis, Vereinbarungen zum Verfahren
  • Phase II: Bestandsaufnahme, Ermittlung der regelungsbedürftigen Themen
  • Phase III: Bearbeiten der Konfliktfelder, Suche nach den Interessen hinter den Positionen
  • Phase IV: Aufspannen des Lösungsraums, Lösungsalternativen erarbeiten und bewerten
  • Phase V: Gestaltungsphase, Beschreibung der Lösung, Abschluss des Mediationsverfahrens

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In der Mediation gibt es einige wesentliche Grundsätze die nachfolgend exemplarisch aufgeführt sind:

Das Potenzial zum Umgang mit und zur
Lösung von Konflikten
ist bei den Parteien vorhanden

Der Mediator informiert beide Parteien
offen und vollständig über das Verfahren
Das Mediationsverfahren ist bestimmt
von der Selbstverantwortung und
Autonomie der Parteien
Der Mediator gewährleistet die
Freiwilligkeit der Teilnahme am Verfahren

Der Mediator nimmt Bedürfnisse und
Interessen beider Parteien gleichberechtigt auf und sichert Allparteilichkeit zu

Das Ergebnis und die Beendigung
des Verfahrens bestimmen
ausschließlich die Parteien
Der Mediator sorgt für ein faires Verfahren
und sichert Vertraulichkeit zu
Der Mediator weist auf Grenzen
seiner Kompetenz oder Allparteilichkeit hin
Viele Mediatoren haben sich verpflichtet, sich freiwillig an den von der Europäischen Union herausgegebenen Verhaltenskodex für Mediatoren zu halten. Den Verhaltenskodex finden Sie hier.

Sie können auf unserem Portal aus dem größten bundesweiten Verzeichnis mit über 3.500 Mediatoren die passende Mediatorin oder den passenden Mediator in Ihrer Nähe finden. Unser oberstes Ziel ist es, Ihnen als potentielle NachfragerInnen nach Mediationsleistungen den bestmöglichen Überblick über das Angebot im Umfeld Mediation zu bieten.

Einen schnellen Überblick über Mediatorinnen und Mediatoren in Ihrer Nähe finden Sie bei Eingabe der Suchkriterien "Postleitzahl" (Eingabe entweder 2-, 3- ,4- oder 5-stellig) und Fachgebiet auf der Einstiegsseite unseres Portals.

Sollten innerhalb Ihres gewünschten Postleitzahlgebietes kein oder nur wenige Treffer vorliegen, wird automatisch auch eine Umkreissuche durchgeführt. Sollten in Ihrem Postleitzahlgebiet Mediatoren ansässig sein, die ein anderes Fachgebiet abdecken, bekommen Sie einen Hinweis und können die Einschränkung der Suche auf das Fachgebiet entfernen.

Ähnlich verhält es sich in der erweiterten Suche, dort können Sie nach vielen Kriterien die Suche eingrenzen und bekommen jeweils auch den Hinweis, wie sich die Anzahl der Treffer bei Verzicht auf das eine oder andere Auswahlkriterium vergrößert.

Unsere Mediatoren können auf eigenen Wunsch und ohne Rückschluss auf Qualifikationskriterien zwischen verschiedenen Vertragsmodellen wählen, die es je nach Vertragsmodell, Ihnen leichter machen sollen, einen passenden Mediator oder eine passende Mediatorin zu finden.

Sie erkennen die Möglichkeit, weitere Informationen über die Mediatorin oder den Mediator abrufen zu können, am dunkelroten Button Profil. Nach Klicken auf diesen Button finden Sie entweder einen Verweis auf die Homepage der Mediatorin oder des Mediators oder ein ausführliches Profil.

In der Übersichtstabelle nach der Suche finden Sie weitere Hilfestellungen, die Ihnen die Auswahl erleichtern sollte.

Mediatoren, die bei uns das Vertragsmodell Comfort, Profi oder Premium gewählt haben, können ein Foto in der Übersicht mit anzeigen. Die Wahl eines Vertragsmodells mit Foto ist keinerlei Kriterium, was Ihnen über die Qualifikation oder Eignung einer Mediatorin oder eines Mediators Rückschlüsse erlaubt, es erlaubt es Ihnen allenfalls eine ersten Eindruck der Person zu bekommen. Das Foto wird auch noch vergrößert angezeigt, wenn Sie auf den Button Profil klicken.

Des weiteren sind in der Übersichtstabelle die Mediatoren mit folgenden Kennzeichen dargestellt:

H = Hochschulabschluß in Mediation - dieser ist keine Voraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit als Mediator und gibt Ihnen nur einen Hinweis dafür, dass der Mediator in der Regel neben einer umfassenden praktischen Ausbildung über umfassende theoretische Kenntnisse zur Mediation verfügt, bzw. sich wissenschaftlich damit beschäftigt hat.

Z = Zertifikat - Die einschlägigen nationalen und internationalen Berufsverbände im Bereich Mediation sowie ausgewählte Ausbildungsinstitute vergeben Zertifikate für erfolgreich absolvierte Ausbildungen, die in der Regel auch einen ersten Nachweis erfolgreicher praktischer Tätigkeit i.d.R . entweder durch Fallbeschreibungen über durchgefühtre Mediationen oder Kundenreferenzen verlangen. Eine komplette Übersicht aller bei uns verzeichneten Mediatoren mit Zertifikat bekommen Sie auch auf unsere Seite www.zertifizierter-mediator.de.

* = Recherchierte Mediatoren ohne Freigabe. Hier handelt es sich um Mediatorinnen oder Mediatoren, die wir für Sie als Nachfrager recherchiert haben, um Ihnen als Nachfrager den größtmöglichen Überblick über MediatorInnen in ihrer Nähe zu bieten. Diese Mediatoren haben wir über die Möglichkeit der Freischaltung informiert.

Im Profil finden Sie bei den Mediatoren, die eines der Vertragsmodelle Profi oder Premium gewählt haben, und damit Ihr Anliegen, die passende Mediatorin oder den passenden Mediator zu finden, gern unterstützen, umfangreiche weitere Kriterien zur Auswahl.

Zu guter Letzt noch ein wichtiger Hinweis: Alle Kriterien erleichtern Ihnen ggf. nur die Vorauswahl. Mediation ist eine Tätigkeit, bei der es im Wesentlichen auf die Haltung ankommt und die Erfahrung neutral (allparteilich) zu handeln. Diese Fähigkeiten speziell für Ihre Themen und Konfliktfelder müssen Sie im persönlichen Gespräch herausfinden. Ausbildungsumfänge, Zertifikate oder Hochschulabschlüsse und weitere Qualifikationen sollten bei der Vorauswahl zwar mitspielen aber nie eine entscheidende Rolle spielen.


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Knapp 85% der Versicherungsunternehmen, die eigenständig eine Rechtsschutzversicherung anbieten, übernehmen laut den Ergebnissen einer im April 2013 veröffentlichten Studie inzwischen Kosten der Mediation in Rechtsschutzversicherungen für Privatkunden. Durchgeführt wurde die Studie des Internetportals www.mediator-finden.de in den Monaten Februar/März 2013.

Untersucht wurden 61 Versicherungsunternehmen, die Rechtsschutzversicherungen für Privatkunden anbieten, wobei nur 37 der Unternehmen eigenständig eine Rechtsschutzversicherung mit eigenen Bedingungen anbieten, 24 der Unternehmen bieten Rechtsschutzversicherungen in Kooperation mit einem unabhängigen Rechtsschutzversicherer oder eine spezialisierten Versicherer im eigenen Konzern an.

Die angebotenen Leistungen unterscheiden sich wesentlich voneinander. Die Mediation GmbH fairmitteln&fairfinden, Betreiber des größten deutschen Mediatorenverzeichnisses und des Informationsportals www.mediation.de, empfiehlt deshalb ausdrücklich den genauen Vergleich von Angeboten und Abgleich mit den persönlichen Präferenzen des Versicherungsnehmers.

Unterschiede ergeben sich nicht nur in der Höhe der Kosten, die übernommen werden. Diese reichen von lediglich 500 € pro Jahr bis zur Abdeckung ohne definierten Obergrenze bzw. lediglich an der Haftungssumme orientiert. Auch die Möglichkeiten der vom Mediationsgesetz vorgesehenen freien Wahl eines Mediators durch die Konfliktparteien sind unterschiedlich stark eingeschränkt. Ebenso die Freiheit, die Art der Verfahrensführung dem jeweiligen Konfliktfall angemessen zu wählen, wird durch viele Versicherer in einigen Tarifen stark eingeschränkt.

Private Rechtsschutzversicherungen und Mediation

Die Versicherungen propagieren oft als kostengünstigen Weg im eigenen Interesse eine sogenannte „Telefonmediation“ und finanzieren bereits mehrere tausend solcher telefonischen Konfliktlösungen im Monat. Diese Art der Lösungsfindung ist in einigen Fällen auch im Sinne der Versicherten sicherlich der effizienteste Weg der Konfliktlösung wird aber seitens professioneller Mediatoren trotz allem als sehr kritisch betrachtet, zumal fraglich ist, ob die gewählte Vorgehensweise überhaupt als Mediation bezeichnet werden kann bzw. den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Prüfen Sie unbedingt, bevor Sie einen Mediator beauftragen, ob gegebenenfalls die Kostenübernahme nur erfolgt, wenn der Mediator von der Rechtschutzversicherung benannt wird oder dieser von der Versicherung akzeptiert werden muß.

Außerdem gilt es auch dann wenn die eigene Rechtsschutzversicherung in der nachfolgenden Tabelle enthalten ist, auf jeden Fall zu überprüfen, ob für die eigene Versicherung bereits die aktuellen Bedingungen gelten.

Die kompletten Ergebnisse der Studie sowie eine Tabelle mit einer genauen Übersicht der Leistungen finden Sie auf www.mediation.de/rechtsschutz.

 Übersicht: Rechtsschutzversicherungen, die auch Mediation abdecken

dreick_text_klein ADAC-Rechtsschutz www.adac.de/versicherungen
dreick_text_klein Advocard www.advocard.de
dreick_text_klein Allianz Rechtsschutz www.allianz.de
dreick_text_klein ALLRECHT www.allrecht.de
dreick_text_klein ARAG www.arag.de
dreick_text_klein AUXILIA www.auxilia.de
dreick_text_klein Badische Versicherungen www.bgv.de
dreick_text_klein BBV Rechtsschutz www.bbv.de
dreick_text_klein Bruderhilfe www.vrk.de
dreick_text_klein Concordia www.concordia.de
dreick_text_klein Continentale www.continentale.de
dreick_text_klein DA Direkt Rechtsschutz www.da-direkt.de
dreick_text_klein D.A.S. www.das.de
dreick_text_klein Debeka www.debeka.de
dreick_text_klein Deurag www.deurag.de
dreick_text_klein DEVK Rechtsschutz www.devk.de
dreick_text_klein DMB Rechtsschutz www.dmb-rechtsschutz.de
dreick_text_klein GVO Rechtsschutz www.g-v-o.de
dreick_text_klein HUK/HUK 24  www.huk.dewww.huk24.de
dreick_text_klein LVM  www.lvm.de
dreick_text_klein Mecklenburgische-Versicherung www.mecklenburgische.de
dreick_text_klein Medien Rechtsschutz www.medienversicherung.de
dreick_text_klein NRV Neue Rechtsschutz www.nrv-rechtsschutz.de
dreick_text_klein ÖRAG Rechtsschutz www.oerag.de
dreick_text_klein R+V Rechtsschutz www.ruv.de
dreick_text_klein Rechtsschutz Union www.rechtsschutz-union.de
dreick_text_klein Roland Rechtsschutz www.roland-rechtsschutz.de
dreick_text_klein VHV Rechtsschutz www.vhv.de
dreick_text_klein WGV Schwäbische Allgemeine www.wgv.de
dreick_text_klein Württembergische Rechtsschutz www.wuerttembergische.de
dreick_text_klein Zürich Rechtsschutz www.zuerich.de

Stand 31.03.2013

Quelle: Mediation GmbH fairmitteln & fairfinden, Studie Mediation und Rechtsschutz, März 2013. Abruf der ausführlichen Studie und Detailergebnisse unter www.mediation.de/rechtsschutz.

Aufgeführt sind nur Versicherer, die eigenständig Rechtsschutzversicherungen anbieten

Hinweis: mediator-finden.de übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben. Versicherungsunternehmen, die in diese Tabelle aufgenommen werden möchten, wenden sich bitte mit Nachweisen an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

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Mediation wird in der Regel nach Stundenhonoraren vergütet. In den meisten Fällen werden die Kosten der Mediation zwischen den Konfliktparteien aufgeteilt.

Erfahrungen bestätigen, dass die Schwankungsbreite sehr hoch und davon abhängig ist, aus welchem Umfeld die Mandanten kommmen. In Einzelfällen werden nur 80 € /Stunde abgerechnet, bei komplexen Wirtschaftsfällen sind auch schon 500 €/Stunde abgerechnet worden.

Eine Orientierung können die Stundensätze geben, die für Mediation von den Rechtsschutzversicherungen im Privatrechtsschutz getragen werden. Dort wird häufig eine Honorar von 180 €/Stunde genannt.

Einen anderen Orientierungsrahmen für Streitigkeiten im Wirtschaftskontext findet man bei der Hamburger Mediationsstelle für Wirtschaftskonflikte, die gemeinsam von der Handelskammer Hamburg, dem Hamburger Institut für Mediation e.V. und der Rechtsanwaltslkammer Hamburg betrieben wird. Dort steht: "Jeder Mediator kann für die Durchführung des Mediationsverfahrens gemäß der Hamburger Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte ein Stundenhonorar in Höhe von 150 bis 350 Euro bzw. ein Tageshonorar in Höhe von 1200 bis 2800 Euro, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, mit den Parteien vereinbaren."

Am häufigsten bewegen sich Honorare zwischen 150 und 300 €. Dabei ist es unabhängig davon, ob ein Mediator im Quellberuf Psychologe, Kaufmann, Rechtsanwalt oder etwas anderes ist.

Letztlich zählt in der Summe nicht der Stundensatz sondern die Dauer der Mediation und gute Mediatoren können im Zusammenspiel mit den Konfliktparteien mit einer starken Prozesskompetenz wesentlich schneller ein Verfahren abwickeln.

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Basis des Mediationsgesetzes ist der Gesetzentwurf vom 15.12.2011, der im Deutschen Bundestag einstimmig angenommen wurde und vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss überwiesen wurde inkl. der Änderungen aus der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 27.06.2012, die am 28.06.2012 vom Deutschen Bundestag (einstimmig!) angenommen wurden. Der deutsche Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29.06.2012 beschlossen, gegen das Gesetz in dieser Version keinen Einspruch gemäß Artikel 77Absatz 3 des Grundgesetzes einzulegen. Das Gesetz ist am 21.07.2012 vom Bundespräsidenten unterzeichnet worden und am 25.07.2012 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Informationen zu den Regelungen zum "zertifizierten Mediator" finden Sie hier.

Informationen zu Chancen und Auswirkungen des Mediationsgesetzes auf die Wirtschaftsmediation finden Sie hier.

Nachfolgend der Gesetzestext

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
Vom 21.07.2012

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Mediationsgesetz (MediationsG)

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1)     Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.
(2)     Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

§ 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators

(1)     Die Parteien wählen den Mediator aus.
(2)     Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.
(3)     Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen.
(4)     Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.
(5)     Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.
(6)     Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.

§ 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen

(1)     Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen.
(2)     Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
(3)     Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
(4)     Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfassender Information damit einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen.
(5)     Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren.

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit
1.    die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
2.    die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
3.    es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht zu informieren.

§ 5 Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator

(1)    Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln:
1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
3. Konfliktkompetenz,
4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.
(2)     Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.
(3)     Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 fortzubilden.

§ 6 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:
1.     nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die erforderliche Praxiserfahrung;
2.     nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fortbildung;
3.     Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung;
4.     zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu erfolgen hat;
5.     Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte;
6.     Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme an einer Aus-und Fortbildungsveranstaltung zu zertifizieren hat;
7.     Regelungen über den Abschluss der Ausbildung;
8.     Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren tätig sind.

§ 7 Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation

(1)     Bund und Länder können wissenschaftliche Forschungsvorhaben vereinbaren, um die Folgen einer finanziellen Förderung der Mediation für die Länder zu ermitteln.
(2)     Die Förderung kann im Rahmen der Forschungsvorhaben auf Antrag einer rechtsuchenden Person bewilligt werden, wenn diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Mediation nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint. Über den Antrag entscheidet das für das Verfahren zuständige Gericht, sofern an diesem Gericht ein Forschungsvorhaben durchgeführt wird. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Einzelheiten regeln die nach Absatz 1 zustande gekommenen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern.
(3)     Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag nach Abschluss der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben über die gesammelten Erfahrungen und die gewonnenen Erkenntnisse.

§ 8 Evaluierung

(1)     Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 26. Juli 2017, auch unter Berücksichtigung der kostenrechtlichen Länderöffnungsklauseln über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus-und Fortbildung der Mediatoren. In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bewerten, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Mediatoren notwendig sind.
(2)     Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.

§ 9  Übergangsbestimmung

(1)     Die Mediation in Zivilsachen durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter während eines Gerichtsverfahrens, die vor dem 26. Juli 2012 an einem Gericht angeboten wird, kann unter Fortführung der bisher verwendeten Bezeichnung (gerichtlicher Mediator)  bis zum 01. August 2013 weiterhin durchgeführt werden.
(2)     Absatz 1 gilt entsprechend für die Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit.



Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.     Die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 278 folgende Angabe eingefügt:
„§ 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung“.

2.     § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.“

3.     Dem § 159 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.“

4.     § 253 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.“

5.    § 278 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

"(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen."


6.     Nach § 278 wird folgender § 278a eingefügt:

„§ 278a  Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.“

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. 2012 II S. 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.     Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung“.
b) In der Angabe zu § 135 wird das Wort „Streitbeilegung“ durch das Wort „Konfliktbeilegung“ ersetzt.

2.     Nach § 23 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen.“
3.     Nach § 28 Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor einem ersuchten Richter wird ein Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären.“

4. Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Das Gericht kann die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen."

5.     Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
(1) Das Gericht kann einzelnen oder allen Beteiligten eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. In Gewaltschutzsachen sind die schutzwürdigen Belange der von Gewalt betroffenen Person zu wahren.
(2) Entscheiden sich die Beteiligten zur Durchführung einer gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, setzt das Gericht das Verfahren aus.
(3) Gerichtliche Anordnungs- und Genehmigungsvorbehalte bleiben von der Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unberührt.“

6.     § 81 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.“

7.     § 135 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Streitbeilegung“ durch das Wort „Konfliktbeilegung“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) In Satz 1 wird das Wort „Streitbeilegung“ durch das Wort „Konfliktbeilegung“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.

8.     In § 150 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 135“ die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.

9.     Dem § 155 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.“

10.     § 156 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen.“
bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „kann“ das Wort „ferner“ eingefügt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „Die Anordnung ist“ durch die Wörter „Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Beratung“ ein Komma sowie die Wörter „an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ eingefügt.


Artikel 4
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.     Dem § 54 wird folgender Absatz 6 angefügt

"(6) Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen."

2.     Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
„§ 54a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Im Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird.“

3.     § 55 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens;“.

4.     In § 64 Absatz 7 werden nach den Wörtern „der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4,“ die Wörter „des § 52 Absatz 6, des § 54a,“ und nach den Wörtern „ehrenamtlichen Richter,“ die Wörter „Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung,“ eingefügt.

5.     In § 80 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „ehrenamtlichen Richter,“ die Wörter „Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung,“ eingefügt.

6.     In § 83a Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder des Vorsitzenden“ die Wörter „oder des Güterichters“ eingefügt.

7.     In § 87 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „ehrenamtlichen Richter,“ die Wörter „Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung,“ eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

In § 202 Satz 1des Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Zivilprozeßordnung die Wörter „einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

In § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 686) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Zivilprozeßordnung“ die Wörter „einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a“ eingefügt.


Artikel 7
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 70 wird folgender § 69b vorangestellt:

"§ 69b Verordnungsermächtigung

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die von den Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebühren über die in den Nummern 1211, 1411, 5111, 5113, 5211, 5221, 6111, 6211, 7111, 7113 und 8211 des Kostenverzeichnisses bestimmte Ermäßigung hinaus weiter ermäßigt werden oder entfallen, wenn das gesamte Verfahren nach einer Mediation oder nach einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags beendet wird und in der Klage- oder Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird oder beabsichtigt ist, oder wenn das Gericht den Parteien die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat. Satz 1 gilt entsprechend für die in den Rechtsmittelzügen von den Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebühren; an die Stelle der Klage- oder Antragsschrift tritt der Schriftsatz, mit dem das Rechtsmittel eingelegt worden ist."

2. In Nummer 1640 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) werden im Gebührentatbestand die Wörter "§ 148 Abs. 1 und 2" durch die Wörter "§ 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes" ersetzt.'

Artikel 7a

Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Dem § 62 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird folgender § 61a vorangestellt:

"§ 61a Verordnungsermächtigung

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die von den Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebühren in solchen Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, über die im Kostenverzeichnis für den Fall der Zurücknahme des Antrags vorgesehene Ermäßigung hinaus weiter ermäßigt werden oder entfallen, wenn das gesamte Verfahren oder bei Verbundverfahren nach § 44 eine Folgesache nach einer Mediation oder nach einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme des Antrags beendet wird und in der Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird oder beabsichtigt ist, oder wenn das Gericht den Beteiligten die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat. Satz 1 gilt entsprechend für die im Beschwerdeverfahren von den Oberlandesgerichten zu erhebenden Verfahrensgebühren; an die Stelle der Antragsschrift tritt der Schriftsatz, mit dem die Beschwerde eingelegt worden ist."

Artikel 8
Änderung der Finanzgerichtsordnung

In § 155 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 35 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Zivilprozessordnung“ die Wörter „einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a“ eingefügt.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft


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